Was ist der Entlastungsbetrag und warum ist er wichtig?
Viele Familien mit pflegebedürftigen Angehörigen kennen die Belastung des Alltags: Neben der Pflege fehlt oft Zeit für Einkäufe, Spaziergänge oder soziale Kontakte. Hier kommt der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ins Spiel. Derzeit erhalten Pflegebedürftige in allen Pflegegraden 1 bis 5 monatlich 125 Euro, um entlastende Dienste in Anspruch zu nehmen. Diese Leistung ist unabhängig davon, ob Sie Pflegegeld (§ 37 SGB XI) oder Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) beziehen.
Der Entlastungsbetrag dient der Entlastung der pflegenden Angehörigen und fördert die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen. Er kann nicht als Bargeld ausgezahlt werden, sondern fließt direkt an zugelassene Anbieter. Nach aktueller Rechtslage nutzen jedoch nur etwa die Hälfte der Berechtigten diese Möglichkeit – oft aus Unwissenheit. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, wie Sie den Betrag richtig einsetzen, ohne dass er verfällt.
Voraussetzungen und Rechtsgrundlage: Wer hat Anspruch?
Der Entlastungsbetrag steht allen zu Hause lebenden Pflegebedürftigen mit festgestelltem Pflegegrad 1 bis 5 zu. Die Bewilligung erfolgt durch die Pflegekasse (z. B. AOK, TK, Barmer oder DAK) nach der MDK-Begutachtung. Diese prüft die sechs Module: Mobilität, kognitive Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, krankheitsbedingte Anforderungen an medizinische Versorgung sowie gestaltete Alltags- und Sozialkontakte.
Wichtige Voraussetzungen:
- Wohnsitz in Deutschland (stationäre Pflegewohnplätze sind ausgeschlossen).
- Keine Kombination mit anderen Entlastungsleistungen wie Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) oder Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) in gleicher Kalendermonat – aber kumulierbar mit Pflegegeld oder Sachleistungen.
- Regionale Besonderheiten: In manchen Bundesländern gibt es ergänzende Förderungen wie Landespflegegeld oder Pflegewohngeld, die den Entlastungsbetrag nicht beeinträchtigen.
Haben Sie noch keinen Pflegegrad? Nutzen Sie die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI an lokalen Pflegestützpunkten oder die Pflegekurse nach § 45 SGB XI, um den Antrag vorzubereiten.
Erlaubte Leistungen: Wofür können Sie die 125 Euro einsetzen?
Der Entlastungsbetrag deckt nicht-pflegerische, entlastende Maßnahmen ab, die den Alltag erleichtern. Der Fokus liegt auf Alltagsbegleitung, hauswirtschaftlicher Versorgung und sozialer Teilhabe. Hier eine Übersicht:
Alltagsbegleitung
- Spaziergänge, Einkäufe oder Arztbesuche begleiten.
- Gesellschaftliche Aktivitäten wie Ausflüge oder Besuche.
- Kostenrahmen: Typischerweise 15–25 Euro pro Stunde, abhängig vom Anbieter.
Hauswirtschaftliche Versorgung
- Einkaufen, Kochen, Putzen oder Wäsche waschen.
- Gartenpflege oder kleine Reparaturen.
- Wichtig: Diese Leistungen dürfen keine grundpflegerischen Tätigkeiten (z. B. Waschen des Patienten) umfassen, da diese über Sachleistungen abgerechnet werden.
Betreuungs- und Entlastungsgruppen
- Teilnahme an Gruppen in Seniorentreffs oder Vereinen.
- Kosten pro Monat: Oft 50–100 Euro, je nach Umfang.
Nicht erlaubt: Medizinische Pflege, Pflegehilfsmittel (§ 40 SGB XI) oder reine Haushaltshilfen ohne Entlastungscharakter. Die Pflegekasse prüft Rechnungen streng – nur Leistungen von zugelassenen Anbietern werden übernommen.
Praktischer Tipp: Kombinieren Sie den Entlastungsbetrag mit dem Pflegegeld (z. B. PG 2: 332 Euro, PG 3: 573 Euro), um private Helfer zu finanzieren. So sparen Sie bis zu 1.500 Euro jährlich.
So beantragen Sie den Entlastungsbetrag: Schritt-für-Schritt-Anleitung
Die Beantragung ist unkompliziert und kostenlos. Folgen Sie dieser Checkliste:
- Pflegegrad prüfen/beantragen: Falls nicht vorhanden, MDK-Begutachtung initiieren (über Pflegekasse oder Pflegestützpunkt).
- Antrag stellen: Formular “Antrag auf Entlastungsbetrag” bei Ihrer Pflegekasse einreichen (online oder per Post).
- Unterlagen beifügen: Pflegegrad-Bescheid, Rechnungen von Anbietern (im Voraus oder nach Leistungserbringung).
- Zustimmung einholen: Die Pflegekasse genehmigt rückwirkend bis zu drei Monate.
- Abrechnung: Anbieter rechnet direkt mit der Kasse ab oder Sie zahlen vor und lassen erstatten.
Bearbeitungszeit: 4–6 Wochen. Bei Ablehnung: Widerspruch einlegen, unterstützt durch Pflegeberatung.
Häufiger Fehler: Antrag ohne Pflegegrad oder mit nicht zugelassenen Rechnungen – das Geld verfällt monatlich!
Zugelassene Anbieter finden: Ambulante Pflegedienste und mehr
Nicht jeder Dienstleister ist berechtigt. Zugelassene Anbieter haben einen Vertrag mit der Pflegekasse nach § 72 SGB XI oder sind als “Entlastungsdienste” registriert. Dazu gehören:
- Ambulante Pflegedienste: Viele bieten Entlastungsleistungen an, z. B. über Pflegedienste in Bayern. Auf PflegeWählen.de finden Sie 16.581 Anbieter in 1.812 Städten und allen 16 Bundesländern.
- Hauswirtschaftliche Dienste mit Zertifizierung (z. B. nach DIN EN ISO 9001).
- Träger wie Caritas, Diakonie oder kommunale Einrichtungen.
- Selbsthilfegruppen oder Vereine (z. B. über den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband).
Wie finden Sie den richtigen Pflegedienst?
- Pflegekassen-Listen abrufen (z. B. TK-Anbieterverzeichnis).
- Unsere Directory nutzen: Filtern Sie nach “Entlastungsbetrag” und PLZ.
- Qualitätsstandards prüfen: Mitgliedschaft im Bundesverband der Träger der ambulanten Pflege (BPT) oder Qualitätssiegel des MDK/Medicproof.
Kostenbeispiele:
| Leistung | Stunden pro Monat | Kosten (ca.) |
|---|---|---|
| Alltagsbegleitung | 10 Std. | 125 € |
| Hauswirtschaft | 8 Std. | 100–120 € |
| Betreuungsgruppe | Monatsbeitrag | 80 € |
Viele Pflegedienste bieten Pakete genau auf 125 Euro zugeschnitten.
Häufige Fehler vermeiden: Checkliste für den reibungslosen Einsatz
Jährlich verfallen Millionen Euro ungenutzt. Vermeiden Sie diese Fallstricke:
Checkliste: So nutzen Sie den Entlastungsbetrag optimal
- Pflegegrad 1–5 bestätigt?
- Anbieter vorab bei Pflegekasse abklären (Telefon: 0800-Hotline).
- Rechnungen detailliert und mit Leistungsbeschreibung?
- Monatlich nutzen – nicht anhäufen!
- Kombination mit Sachleistungen dokumentieren (keine Überschneidung).
- Jährliche Überprüfung: Pflegegrad ändert sich?
Fehler Nr. 1: Private Helfer ohne Zulassung – Kasse zahlt nicht. Fehler Nr. 2: Vergessen der Abrechnung – Geld verfällt nach Kalenderjahr. Fehler Nr. 3: Fehlende Dokumentation – Bei MDK-Kontrolle Risiko der Rückforderung.
Tipp: Führen Sie ein Leistungsprotokoll und holen Sie Beratung in Pflegestützpunkten ein.
Kombination mit anderen Leistungen: Maximale Entlastung schaffen
Der Entlastungsbetrag ergänzt perfekt:
- Pflegegeld: Flexibel für Familie oder private Pflegekräfte.
- Sachleistungen: Ambulante Dienste übernehmen Grundpflege (PG 2: 761 Euro).
- Verhinderungspflege: Bis 1.612 Euro/Jahr für Urlaub.
- Pflegehilfsmittel: Rollstühle etc. extra.
Insgesamt können Familien pro Jahr über 5.000 Euro an Entlastungen erhalten. Regionale Unterschiede (z. B. höheres Pflegewohngeld in Bayern) verstärken dies.
Fazit: Handeln Sie jetzt – Entlastung ist nur einen Antrag entfernt
Der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich ist eine wertvolle Stütze im Pflegesystem. Mit der richtigen Nutzung entlasten Sie sich und halten Ihre Angehörigen zu Hause. Starten Sie mit der Pflegeberatung oder unserer Anbieter-Suche, um passende ambulante Pflegedienste zu finden. Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie Ihre Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt.
So bleibt der Alltag machbar – für Sie und Ihre Liebsten.
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