Was sind Pflegehilfsmittel nach SGB XI?

Pflegehilfsmittel sind nach § 40 SGB XI Hilfsmittel, die pflegebedürftigen Personen den Alltag erleichtern und die Pflege entlasten. Sie umfassen eine breite Palette an Produkten, die je nach Art unterschiedlich beantragt werden. Der gesetzliche Anspruch besteht für alle Personen mit einem anerkannten Pflegegrad ab Pflegegrad 2. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten vollständig, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Es gibt zwei Hauptarten von Pflegehilfsmitteln:

Technische Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 1 SGB XI)

Diese sind langlebige Geräte wie Pflegebetten, Rollstühle, Badewannenlifte oder Hebevorrichtungen. Sie müssen einzeln beantragt werden, wobei die Pflegekasse eine Kostenübernahme prüft. Oft ist ein Kostenvoranschlag vom Fachhändler oder eine Empfehlung aus der MDK-Begutachtung erforderlich. Die Leihgabe oder Anschaffung erfolgt über zertifizierte Anbieter, die den Standards der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) entsprechen.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 2 SGB XI)

Hier kommt die monatliche Pauschale von 40 Euro ins Spiel. Diese gilt für Verbrauchsmaterialien wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen, Mundschutz, Wundauflagen oder Reinigungstücher. Der Vorteil: Keine Einzelgenehmigung nötig, sondern eine einmalige Pauschalenbewilligung. Die Pauschale beträgt derzeit 40 Euro netto pro Monat und kann frei für geeignete Produkte ausgegeben werden. Sie ist unabhängig vom gewählten Pflegemodell – ob Pflegegeld (§ 37 SGB XI), Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) oder Kombination.

Wichtig: Die Pauschale ist ein fixer Betrag, unabhängig vom Pflegegrad (PG 2 bis 5). Überschreitungen müssen Sie selbst tragen, es sei denn, Sie beantragen eine Ausnahme bei höherem Bedarf.

Ihr Anspruch auf die 40-Euro-Pauschale – Wer hat Anspruch?

Jede Person mit Pflegegrad 2 bis 5 hat nach aktueller Rechtslage Anspruch auf die Pauschale. Das gilt bundesweit, unabhängig von der Pflegekasse (z. B. AOK, TK, Barmer oder DAK). Auch bei reiner Inanspruchnahme von Pflegegeld entsteht der Anspruch.

Praktische Checkliste für den Anspruch:

  • Haben Sie einen Pflegegrad 2–5? (Überprüfen Sie Ihren Bescheid der Pflegekasse.)
  • Nutzen Sie Pflegeleistungen (Pflegegeld, Sachleistungen oder Entlastungsbetrag)?
  • Sind Verbrauchsmaterialien pflegerisch notwendig? (z. B. bei Inkontinenz, Wundversorgung oder Hygienemaßnahmen)
  • Keine laufende Pauschale? (Nur eine pro Person möglich.)

Falls Sie unsicher sind, kontaktieren Sie die kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI bei Ihrer Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt. Diese Beratungsstellen bieten auch Pflegekurse nach § 45 SGB XI an, in denen Themen wie Hilfsmittel detailliert erläutert werden.

Regionale Unterschiede: In manchen Bundesländern wie Bayern gibt es ergänzende Förderungen wie Pflegewohngeld, die indirekt Hilfsmittel abdecken können. Schauen Sie in unserem Verzeichnis nach Pflegedienste in Bayern, um lokale Anbieter zu finden.

Welche Produkte sind in der 40-Euro-Pauschale enthalten?

Die Pauschale deckt alle “zum Verbrauch bestimmten” Materialien ab, die in der Pflege anfallen. Beispiele:

KategorieBeispieleTypischer Monatsbedarf (Schätzung)
Hygiene & SchutzEinmalhandschuhe, Mundschutz, Desinfektionsmittel50–100 Paar Handschuhe
InkontinenzBettschutzeinlagen, Einlagen, Pants60–120 Stück
WundversorgungWundauflagen, Pflaster, Salben (teilweise)Nach Bedarf
ReinigungDesinfektionstücher, Bettwaschlinge200–300 Tücher

Die Liste ist nicht abschließend – entscheidend ist die pflegerische Notwendigkeit. Technische Hilfsmittel wie Dauerpads oder Waschbecken sind ausgeschlossen und fallen unter Abs. 1. Kaufen Sie bei Apotheken, Fachhändlern oder Online-Shops mit Rechnungsstellung für Nachweise.

Tipp: Viele Produkte sind in Pflegehilfsmittel-Boxen gebündelt, die monatlich geliefert werden (siehe nächster Abschnitt).

So beantragen Sie die Pauschale – Schritt-für-Schritt-Anleitung

Die Beantragung ist unkompliziert und kostenlos. Folgen Sie dieser Anleitung:

  1. Bescheid prüfen: Stellen Sie sicher, dass Ihr Pflegegrad-Bescheid (nach MDK-Begutachtung mit den 6 Modulen: Mobilität, kognitive Fähigkeiten, Verhaltensweisen, Selbstversorgung, krankheitsbedingte Anforderungen, Alltagsleben/soziale Kontakte) vorliegt.

  2. Formular herunterladen: Vom Portal Ihrer Pflegekasse (z. B. TK: mein.tk.de) das Antragsformular für Pflegehilfsmittel (§ 40 SGB XI). Es heißt oft “Antrag auf Bewilligung von Pflegehilfsmitteln”.

  3. Ausfüllen: Geben Sie Pflegegrad, gewünschte Pauschale (40 €/Monat) und Begründung an (z. B. “Hygienemaßnahmen bei Inkontinenz”).

  4. Einreichen: Per Post, Online-Portal oder über Ihren Pflegedienst. Bearbeitungszeit: 4–6 Wochen.

  5. Bewilligung nutzen: Mit dem positiven Bescheid kaufen Sie Produkte und reichen Rechnungen bei Bedarf ein (meist nicht nötig bei Pauschale).

Häufiger Fehler vermeiden:

  • Antrag ohne Pflegegrad-Bescheid.
  • Verwechslung mit Krankenkassen-Hilfsmitteln (diese sind separat).
  • Überschreitung ohne Nachweis.

Falls abgelehnt, legen Sie Widerspruch ein – Beratungshilfe über Pflegestützpunkte.

Pflegehilfsmittel-Boxen: Bequem und kostengünstig

Viele Anbieter bieten monatliche Pflegehilfsmittel-Boxen an, die genau auf die 40-Euro-Pauschale abgestimmt sind. Diese enthalten eine Auswahl an Handschuhen, Einlagen, Desinfektionsmitteln und Schutzartikeln. Vorteile:

  • Automatische Lieferung (z. B. alle 4 Wochen).
  • Individuelle Anpassung (z. B. Größe der Einlagen).
  • Rechnungen pauschal für die Kasse.

Bekannte Anbieter sind Apothekenverbände oder Spezialfirmen wie die Hartmann-Gruppe oder Paul Hartmann AG, die den VDE/GS-Zertifizierungen entsprechen. Preise: 35–40 € netto pro Box, zzgl. Versand (ca. 5 €, oft übernimmt die Kasse).

Vergleichsrahmen:

  • Box A: Basis (Handschuhe + Desinfektionsmittel) – 25 €.
  • Box B: Erweitert (inkl. Einlagen) – 40 €.
  • Wählen Sie nach Bedarf, um die Pauschale optimal zu nutzen.

Wie ambulante Pflegedienste bei der Beantragung helfen

Ambulante Pflegedienste sind ideale Partner. Sie kennen den Alltag und unterstützen konkret:

  • Beratung: Erstellung des Antrags mit pflegerischer Begründung.
  • Nachweis: Dokumentation des Bedarfs aus der Pflegedokumentation.
  • Bestellung: Koordination von Boxen oder technischen Hilfsmitteln.
  • Abrechnung: Übernahme der Pauschale bei Sachleistungen (§ 36 SGB XI).

Bei Pflegediensten, die Sachleistungen erbringen, fließt die Pauschale oft direkt in die Abrechnung ein. In unserem Verzeichnis mit über 16.581 Anbietern in 1.812 Städten und allen 16 Bundesländern finden Sie passende Pflegedienste. Suchen Sie z. B. nach zertifizierten Diensten des Bundesverbands der Ortskrankenkassen (BOK).

Entscheidungsframework für Pflegedienste:

  1. Brauchen Sie Hilfe beim Antrag? → Ja: Lassen Sie den Dienst übernehmen.
  2. Regelmäßige Lieferungen? → Boxen via Dienst organisieren.
  3. Kombi mit Sachleistungen? → Pauschale automatisch inklusive.

Kontaktieren Sie Ihren lokalen Pflegedienst – viele bieten erste Beratungen kostenlos an.

Häufige Fragen zur 40-Euro-Pauschale

Kann ich die Pauschale mit anderen Leistungen kombinieren?
Ja, z. B. mit Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI, 1.612 €/Jahr), Kurzzeitpflege (§ 42, bis 1.774 €) oder Entlastungsbetrag (§ 45b, 125 €/Monat).

Was bei höherem Bedarf?
Beantragen Sie eine Erhöhung mit Nachweis (z. B. Arztbescheinigung).

Unterschiede zwischen Pflegekassen?
Minimal; alle orientieren sich am SGB XI. TK und AOK haben oft benutzerfreundliche Portale.

Kann die Familie beantragen?
Ja, als Bevollmächtigte.

Mit diesen Infos nutzen Sie Ihren Anspruch optimal. Bei Fragen: Nutzen Sie die Pflegeberatung oder unser Verzeichnis.

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