Was ist Verhinderungspflege?
Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI dient der Entlastung pflegender Angehöriger. Sie ermöglicht es, dass eine fremde Pflegekraft die Versorgung der pflegebedürftigen Person übernimmt, wenn der Hauptpflegende – oft ein Familienmitglied – vorübergehend nicht verfügbar ist. Typische Gründe sind Urlaub, Krankheit oder berufliche Belastungen des Pflegenden.
Diese Leistung ist besonders wertvoll für Angehörige, die täglich um den pflegebedürftigen Verwandten kreisen. Sie verhindert Überlastung und Burnout. Nach derzeitiger Rechtslage steht Verhinderungspflege Pflegebedürftigen in Pflegegrad 2 bis 5 zu, sofern eine Vorpflegezeit von mindestens sechs Monaten durch den Antragsteller erfüllt ist. Die Vorpflegezeit bedeutet, dass der pflegende Angehörige die Person im Haushalt mindestens sechs Monate versorgt hat.
Verhinderungspflege kann flexibel genutzt werden: entweder stundenweise durch ambulante Pflegedienste oder tageweise in stationären Einrichtungen wie Pflegeheimen. Viele Familien wählen ambulante Dienste, da diese die gewohnte häusliche Umgebung erhalten.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Verhinderungspflege
Um Verhinderungspflege zu beantragen, muss die pflegebedürftige Person einen anerkannten Pflegegrad haben. Berechtigt sind ausschließlich Pflegegrad 2 bis 5. Pflegegrad 1 qualifiziert nicht, da hier die Belastung für Angehörige geringer eingestuft wird.
Wichtige Voraussetzungen im Überblick:
- Pflegegrad 2–5: Ermittelt durch den Medizinischen Dienst (MDK) oder Medicproof gemäß § 7 SGB XI. Der MDK bewertet sechs Module: Mobilität, kognitive Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, krankheits- oder therapiebedingte Anforderungen sowie gestaltete Alltags- und Sozialkontakte.
- Vorpflegezeit: Der Antragsteller muss die pflegebedürftige Person mindestens sechs Monate im Haushalt gepflegt haben. Ausnahmen gelten bei plötzlichen Ereignissen wie Unfall oder Hospitalisierung.
- Hauptpflegender Angehöriger: Der Nutzer der Leistung muss im selben Haushalt leben und die Hauptlast der Pflege tragen.
Unterschiede zwischen Pflegekassen wie AOK, TK oder Barmer bestehen selten, da die Leistungen bundeseinheitlich geregelt sind. Regionale Besonderheiten, etwa in Bayern mit zusätzlichen Landespflegegeldern, beeinflussen die Verhinderungspflege jedoch nicht direkt.
Falls Sie unsicher sind, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, nutzen Sie die kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI bei Ihrem lokalen Pflegestützpunkt. Dort erhalten Sie eine individuelle Einschätzung.
Höhe der Leistung: Das jährliche Budget
Das Budget für Verhinderungspflege beträgt derzeit 1.612 € pro Jahr für alle berechtigten Pflegegrade (2 bis 5). Dieses Pauschalbetrag kann vollständig ausgeschöpft werden, unabhängig vom Pflegegrad.
Abrechnungsmöglichkeiten:
| Pflegegrad | Jährliches Budget Verhinderungspflege |
|---|---|
| 2–5 | 1.612 € |
Die Kosten für den externen Pflegedienst oder die stationäre Unterbringung werden direkt von der Pflegekasse übernommen, bis das Budget aufgebraucht ist. Überschreitende Kosten trägt der Nutzer selbst. Ambulante Pflegedienste verrechnen oft stundenbasiert (ca. 25–35 €/Stunde, je nach Region und Qualifikation), was eine flexible Nutzung erlaubt.
Zusätzlich gibt es Pflegekurse nach § 45 SGB XI, die die Kompetenz der Angehörigen stärken und indirekt die Entlastung unterstützen.
Stundenweise oder tageweise Inanspruchnahme?
Verhinderungspflege ist vielseitig einsetzbar:
Stundenweise Verhinderungspflege
Idealerweise durch zertifizierte ambulante Pflegedienste. Diese übernehmen die Pflege im häuslichen Umfeld, z. B. für 4–8 Stunden am Tag. Vorteil: Die pflegebedürftige Person bleibt in vertrauter Umgebung. Pflegedienste müssen den Standards des § 132 SGB V entsprechen und oft Zertifizierungen wie KTQ (Kooperation für Transparenz und Qualität) vorweisen. In unserem Verzeichnis mit über 16.581 Pflegediensten in 1.812 Städten finden Sie passende Anbieter, z. B. Pflegedienste in Bayern.
Tageweise Verhinderungspflege
In stationären Einrichtungen wie Kurzzeitpflegeplätzen in Pflegeheimen. Hier wird die Person für Tage oder Wochen betreut. Kosten: Ca. 80–120 €/Tag, abhängig vom Bundesland und der Ausstattung.
Die Wahl hängt von Ihren Bedürfnissen ab. Stundenweise ist kostengünstiger für kurze Entlastungen, tageweise für längere Pausen.
Kombination mit Kurzzeitpflege
Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) und Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) ergänzen sich optimal. Kurzzeitpflege bietet ein separates Budget von 1.774 € jährlich für bis zu 8 Wochen stationäre Pflege, z. B. nach Krankenhausentlassung oder zur Erholung.
Kombinationsregeln:
- Gesamtbudget: 1.612 € (Verhinderung) + 1.774 € (Kurzzeit) = bis zu 3.386 €/Jahr.
- Maximale Dauer: Insgesamt 8 Wochen stationär pro Jahr.
- Zwecktrennung: Verhinderungspflege entlastet den Angehörigen, Kurzzeitpflege stabilisiert die Pflegebedürftige.
Beispiel: Nutzen Sie 1.000 € Verhinderungspflege für einen zweiwöchigen Urlaub (tageweise) und 1.500 € Kurzzeitpflege für Rehabilitationsphasen. Planen Sie frühzeitig, da Plätze begrenzt sind.
Antragstellung: Schritt-für-Schritt-Anleitung
Der Antrag läuft über Ihre Pflegekasse. Folgen Sie dieser Checkliste:
Checkliste für den Antrag
- Pflegegrad-Bescheid vorliegen (PG 2–5).
- Nachweis der 6-monatigen Vorpflegezeit (z. B. durch Pflegeprotokoll).
- Formular “Antrag auf Bewilligung von Leistungen der Pflegeversicherung” ausfüllen.
- Pflegekasse kontaktieren (AOK, TK etc.) und Termin vereinbaren.
- Pflegestützpunkt oder § 7a-Beratung nutzen für Unterstützung.
- Geeigneten Pflegedienst auswählen und Kostenvoranschlag einholen.
- Bewilligungsbescheid abwarten (meist 4–6 Wochen).
Nach Bewilligung wählen Sie den Anbieter frei. Die Pflegekasse überweist direkt oder erstattet. Bei Ablehnung: Widerspruch einlegen, ggf. mit Hilfe der unabhängigen Pflegeberatung.
Praktische Tipps für pflegende Angehörige
- Früh planen: Budgets laufen kalenderjährlich, Rückstände verfallen.
- Dokumentieren: Führen Sie ein Pflegetagebuch für MDK-Begutachtungen.
- Qualifizierte Dienste: Achten Sie auf Mitgliedschaft im Bundesverband der Träger der ambulanten Pflege (BPT) oder ähnliche Verbände.
- Regionale Unterschiede: In manchen Ländern wie NRW gibt es ergänzende Entlastungsbeträge (§ 45b SGB XI: 125 €/Monat).
- Kombinieren mit Pflegegeld: Bei Sachleistungen (§ 36 SGB XI) oder Pflegegeld (§ 37 SGB XI) frei wählbar.
Beispielrechnung: Bei 30 €/Stunde ambulante Pflege reicht 1.612 € für ca. 54 Stunden Entlastung – ideal für mehrmalige Wochenenden.
Nutzen Sie unser Verzeichnis, um Pflegedienste in Ihrer Region zu finden. Mit Beratung und Planung entlasten Sie sich nachhaltig.
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